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Vos Droits

Spanien konstituiert sich entsprechende seiner Verfassung als demokratischer und sozialer Rechtsstaat und bekennt sich zu Freiheit, Gerechtigkeit, Gleichheit und politischem Pluralismus als obersten Werten seiner Rechtsordnung.

Die Rechtssprechende Gewalt, eben die Justiz, geht vom Volke aus und wird von den Richtern im Namen des Königs ausgeübt.

Die Grundrechte

So gewährleistet die spanische Verfassung: „Ausländer genießen in Spanien nach Maßgabe der Verträge und Gesetze die öffentlichen Freiheiten.“ Diese Grundrechte haben sich für „Unionsbürger“ [Artikel 8 EUV von Lisabon:] mit der Unterzeichnung der EU Verträge dahingehend erweitert, so dass keinerlei Einschränkungen (ausgenommen sind die Nationalwahlen) mehr für diese vorhanden sind.

Öffentliche Freiheiten

Entsprechend der Verfassung haben alle das Recht auf Leben und körperliche und moralische Unversehrtheit, und niemand darf jemals unmenschlichen und entwürdigenden Behandlungen ausgesetzt werden. Dieser umfassende Artikel beinhaltet Familienschutz, Arbeitsrecht (auch Mobbing), Krankenrecht, Umweltschutz jeglicher Art, wie elektromagnetische Felder, Lautstärke, usw.

Rechte bei der Justiz

Ein Verfassungsartikel bekräftigt: Jeder hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Ein Freiheitsentzug darf nur unter Berücksichtigung der vom Gesetz bestimmten Fälle und Form stattfinden. Weiterhin ist im Gesetz ein Habeascorpus-Verfahren vorsehen, nach dem jede festgenommene Person einem Richter vorzuführen ist.

In keinem Fall darf es zu Verteidigungslosigkeit kommen, deshalb ist dem Festgenommenen immer die Unterstützung eines Anwalts bei den polizeilichen oder richterlichen Ermittlungen zu gewährleisten.

Die Justiz ist grundsätzlich kostenfrei. Personen, auch Ausländer, die ihren Mangel an Mitteln zur Prozessführung -entsprechend dem Gesetz- nachweisen, haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe für einen Anwalt und Procurador.

Letztendlich besagt die Verfassung ganz klar in einem Artikel: Jeder Betroffene, hat Anspruch auf Entschädigung des entstandenen Schadens - gemäß dem Gesetz und zu Lasten des Staates - bei einem Justizirrtum, Verletzung seiner Grundrechte oder als Folge einer gesetzeswidrigen Ausübung der Justizverwaltung.

Rechte der Unionsbürger in Europa:

Mit der Unterzeichnung der Römischen Verträge ist in Spanien aus einer ehemaligen Diktatur ein Rechtsstaat entstanden. Durch den Beitritt zur EU gibt es auch deshalb keine Alternative für die spanische Justiz zu dem Weg, den der Vertrag von Lisabon über die Europäische Union eingeschlagen hat. Diese Charta formuliert in Artikel 6 unmissverständlich die Grundwerte für alle Mitgliedsstaaten der EU: “Die Europäische Union basiert auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit.”

Gemäß dem einstimmigen Beschluss der spanischen Abgeordnetenkammer vom 16 April 2002 stehen allen Bürgern vor der Justiz folgende Rechte zu:

1.)

Transparente Information an die legitimen Beteiligten über den Ablauf des Verfahrens in der spanischen Justiz sowie die notwendigen Anforderungen für die Rechtssache von Seiten der Beteiligten bzw. der Justiz. Erklärung eines begreiflichen Inhaltes der jeweils dem Verfahren entsprechenden Gesetze mit einer Rechtsmittelbelehrung. Außerdem Informationen über den momentanen Fortschritt des jeweiligen Prozesses und des aktuellen Standes der Ermittlungen bzw. der Untersuchung.

2.)

Eine einfache und verständliche Sprache für den oder die Verfahrensbeteiligten. Insbesondere, wenn bei einem Verfahren kein Anwaltszwang besteht.

3.)

Respektvolle Behandlung aller Beteiligten und pünktliche Einhaltung der Termine. Der Betroffene ist jeweils über die Ursachen der Verzögerung in einem Prozess zu unterrichten, wie auch im Falle der Aufhebung bzw. Einstellung oder Unterbrechung des Verfahrens.

4.)

Jeder Beteiligte hat das Recht, Beschwerden wie auch Vorschläge zu einer korrekten verständlichen Prozessabwicklung vorzutragen.

5.)

Die Justiz hat die neuen Technologien zur Kommunikation einzusetzen, um die Verständigung zwischen den Beteiligten und mit der Justizverwaltung zu vereinfachen.

6.)

Der Betroffene oder auch Opfer einer jeglichen Straftat hat Anspruch auf sofortigen und wirkungsvollen Rechtschutz, nicht in erneuten Kontakt mit dem vermutlichen Straftäter zu kommen, wie auch die verständliche Erläuterung wie der Betroffene an dem Strafverfahren beteiligt ist (als Partei oder als Zeuge).

7.)

Ausländer haben das Recht auf Beiordnung eines Übersetzers (Dolmetschers) zum Verständnis des Inhaltes und der Definition der juristischen Fachsprache bei den rechtlichen Abwicklungen in denen er direkt beteiligt ist.

8.)

Bei Inanspruchnahme von Rechtsbeiständen hat der Verfahrensbeteiligte Anspruch auf eine einwandfreie Verteidigung seiner Rechte. Im Falle der Zuwiderhandlung oder Verletzung dieser Rechte kann sich der Betroffene an die jeweilige Disziplinarabteilung der Kammern wenden, um Schadensersatz bzw. andere Maßnahmen zu fordern.

9.)

Anspruch auf eine aktuelle und genaue Information des jeweiligen Verfahrensstandes von seinem Anwalt und Procurador, wie auch über die Gesamtkosten und den Zahlungsmodus. Im Falle des Verdachtes einer überhöhten Gebührenabrechnung (falls nicht vorab schriftlich gegenteiliges vereinbart wurde) steht dem Beteiligten Einspruch zur Überprüfung bei der Rechtsanwaltskammer zu.

10.)

Anspruch auf Prozesskostenhilfe (unter der Voraussetzung der Prüfung eines Anspruches) und Beiordnung von entsprechenden Rechtbeiständen die in dieser Materie ausgebildet und geschult wie auch Sachverständige, die eine qualitativ professionelle Verteidigung der Rechte des Betroffenen garantieren.

Dieses Recht gilt für Kläger und selbstverständlich Beklagte im Zivilrecht und im Strafprozessrecht für den der Strafantrag stellt und den Beschuldigten.